Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 26.01.1981

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 29.01.1981 - 8 WF 28/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,24748
OLG Schleswig, 29.01.1981 - 8 WF 28/80 (https://dejure.org/1981,24748)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.01.1981 - 8 WF 28/80 (https://dejure.org/1981,24748)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Januar 1981 - 8 WF 28/80 (https://dejure.org/1981,24748)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    ZPO §§ 91, 116a, 121
    Kosten und Gebühren; Rechtsanwaltsgebühren; Erstattungsfähigkeit der Verkehrsgebühr im zweiten Rechtszug eines Unterhaltsprozesses.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SchlHA 1981, 55
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 26.01.1981 - 8 WF 136/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,25085
OLG Schleswig, 26.01.1981 - 8 WF 136/80 (https://dejure.org/1981,25085)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.01.1981 - 8 WF 136/80 (https://dejure.org/1981,25085)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Januar 1981 - 8 WF 136/80 (https://dejure.org/1981,25085)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • SchlHA 1981, 55
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.1960 - V ZR 47/55
    Auszug aus OLG Schleswig, 26.01.1981 - 8 WF 136/80
    Davon mag bei klar zutage liegenden abweichenden Sachverhalten eine Ausnahme gemacht werden, so etwa, wenn für § 269 ZPO angenommen wird, eine andere Kostenverteilung in einem, auch außergerichtlichen, Vergleich gehe der gesetzlichen Kostenfolge vor (BGH NJW 1961, 460; MDR 1972, 945; Baumbach/Lauterbach, ZPO 39. Aufl. § 269 Anm. 4 B mwN); eine Beweiserhebung darüber jedoch, ob eine solche Kostenvereinbarung getroffen worden ist (wie sie hier erforderlich wäre), läßt sich mit der gesetzlichen Regelung der prozessualen Kostenpflicht nicht vereinbaren.
  • BGH, 13.06.1972 - X ZR 45/69

    Kostenverteilung bei einem Vergleich

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.01.1981 - 8 WF 136/80
    Davon mag bei klar zutage liegenden abweichenden Sachverhalten eine Ausnahme gemacht werden, so etwa, wenn für § 269 ZPO angenommen wird, eine andere Kostenverteilung in einem, auch außergerichtlichen, Vergleich gehe der gesetzlichen Kostenfolge vor (BGH NJW 1961, 460; MDR 1972, 945; Baumbach/Lauterbach, ZPO 39. Aufl. § 269 Anm. 4 B mwN); eine Beweiserhebung darüber jedoch, ob eine solche Kostenvereinbarung getroffen worden ist (wie sie hier erforderlich wäre), läßt sich mit der gesetzlichen Regelung der prozessualen Kostenpflicht nicht vereinbaren.
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